Malta ist von der Europäische Kommission dazu aufgefordert worden, wirksame Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen anderer Mitgliedstaaten zu leisten.  Das Vertragsverletzungsverfahren wird eingeleitet, weil das Land anderen Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen keine wirksame Amtshilfe leistet.

Nach maltesischem Recht begründet eine Forderung aus einem anderen Mitgliedstaat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch, sondern muss zunächst von einem nationalen maltesischen Gericht anerkannt werden, bevor sie vollstreckt werden kann. Dies steht im Widerspruch zur der Beitreibungsrichtlinie, wonach der Vollstreckungstitel die Grundlage für die Beitreibung bildet und die Mitgliedstaaten keine weitere Anerkennung auf nationaler Ebene vorschreiben dürfen.

Das Bundeszentralamt für Steuern wird über den Ausgang des Verfahrens informieren.

Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses

Auslandsvollstreckung – Malta