Mit der Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) im BGBL I. 2020, Nr. 65 vom 28.12.2020 (Seite 3096 ff.), wurde, neben verschiedener anderer Änderungen in der Abgabenordnung, auch eine Neuerung eingeführt, die erhebliche praktische Auswirkungen auf die laufende Vollstreckungstätigkeit in den Kommunen haben wird. In Art. 27 (Nr. 2) des genannten Gesetzes wurde der Anwendungsbereich der Abgabenordnung für die Realsteuern in § 1 Abs. 2 AO erweitert. Es wurde § 1 Abs. 2 Nummer 6 AO neu gefasst. Künftig enthält diese eine Verweisung auf „§ 249 Abs. 2 Satz 2“….
Jahressteuergesetz 2020
