Mit Bekanntmachung vom 10.05.2024, BGBl. I vom 16.05.2024, Nr. 160, berichtigt mit Bekanntmachung vom 23.05.2024, BGBl. vom 24.05.2024, Nr. 165a wurden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO erhöht.
Diese Erhöhung zum 01.07.2024 entspricht der prozentualen Erhöhung des Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO. Danach ist eine jährliche Überprüfung der Anpassung der Freigrenzen vorzunehmen. Nach §§ 899 Abs. 1, 902 Abs. 1 ZPO gelten die neuen Freibeträge auch für Pfändungsschutzkonten.
Durch die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich nun nach der Tabelle für monatliche Zahlungen folgende „Einstiegsbeträge“:
Nettolohn monatlich in €: | Pfändbarer Betrag in € bei Unterhaltspflicht für … Personen | |||
0 | 1 | 2 | 3 | |
1.500,00 | 5,78 | |||
2.060,00 | 3,41 | |||
2.370,00 | 1,62 | |||
2.680,00 | 0,38 |
Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses