Mit Bekanntmachung vom 10.05.2024, BGBl. I vom 16.05.2024, Nr. 160, berichtigt mit Bekanntmachung vom 23.05.2024, BGBl. vom 24.05.2024, Nr. 165a wurden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO erhöht.

Diese Erhöhung zum 01.07.2024 entspricht der prozentualen Erhöhung des Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO. Danach ist eine jährliche Überprüfung der Anpassung der Freigrenzen vorzunehmen. Nach §§ 899 Abs. 1, 902 Abs. 1 ZPO gelten die neuen Freibeträge auch für Pfändungsschutzkonten.

Durch die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich nun nach der Tabelle für monatliche Zahlungen folgende „Einstiegsbeträge“:

Nettolohn monatlich in €: Pfändbarer Betrag in € bei Unterhaltspflicht für … Personen
0 1 2 3
1.500,00 5,78      
2.060,00   3,41    
2.370,00     1,62  
2.680,00       0,38

 

Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab 01. Juli 2024