Vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhielt der Fachverband Informationen zur momentanen Situation bei der zwischenstaatlichen Beitreibung. Diese sind ausdrücklich zur Weitergabe an unsere Mitglieder bestimmt und daher ihm Mitgliederbereich eingestellt.

Bei der Vorgehensweise muss zwischen Forderungen unterschieden werden, die bis zum 31.12.2020 fällig waren und den Fälligkeiten nach diesem Zeitpunkt.

Für Forderungen vor dem 31.12.2020 kann Beitreibungsamtshilfe nach Artikel 100 des Austrittsabkommens auf Grundlage der Richtlinie 2010/24/EU in Anspruch genommen werden.  Für alle Forderungen nach dem 31.12.2020 sieht das BzSt keine Möglichkeit einer Beitreibungsamtshilfe nach dem Deutsch-britisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA UK). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben sich noch nicht auf eine sogenannte Verständigungsvereinbarung über die praktische Abwicklung der Beitreibungsamtshilfe einvernehmlich geeinigt.

 

Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses

Rechtsgrundlagen und Hinweise zur praktischen Durchführung der zwischenstaatlichen Beitreibungsamtshilfe mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland