Mit Bekanntmachung vom 15.03.2023, BGBl. I vom 20.03.2023, Nr. 79, wurden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO wieder deutlich erhöht.
Diese Erhöhung zum 01.07.2023 entspricht der Neuregelung von § 850c Abs. 4 ZPO. Danach ist eine jährliche Überprüfung der Anpassung der Freigrenzen vorzunehmen. Nach §§ 899 Abs. 1, 902 Abs. 1 ZPO gelten die neuen Freibeträge auch für Pfändungsschutzkonten.
Durch die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich nun nach der Tabelle für monatliche Zahlungen folgende „Einstiegsbeträge“:
Nettolohn monatlich in €: | Pfändbarer Betrag in € bei Unterhaltspflicht für … Personen | |||
0 | 1 | 2 | 3 | |
1.410,00 | 5,40 | |||
1.940,00 | 4,98 | |||
2.230,00 | 2,38 | |||
2.520,00 | 0,58 |
Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab 01. Juli 2023