Mit Bekanntmachung vom 15.03.2023, BGBl. I vom 20.03.2023, Nr. 79, wurden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO wieder deutlich erhöht.

Diese Erhöhung zum 01.07.2023 entspricht der Neuregelung von § 850c Abs. 4 ZPO. Danach ist eine jährliche Überprüfung der Anpassung der Freigrenzen vorzunehmen. Nach §§ 899 Abs.  1, 902 Abs. 1 ZPO gelten die neuen Freibeträge auch für Pfändungsschutzkonten.

Durch die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich nun nach der Tabelle für monatliche Zahlungen folgende „Einstiegsbeträge“:

Nettolohn monatlich in €: Pfändbarer Betrag in € bei Unterhaltspflicht für … Personen
0 1 2 3
1.410,00 5,40
1.940,00 4,98
2.230,00 2,38
2.520,00 0,58

 

Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab 01. Juli 2023