Im Zusammenhang mit den Preisen für einen gestiegenen Energiebedarf stellt sich die Frage, ob die durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 etablierte “Energiepreispauschale” pfändbar ist oder nicht.

Die Energiepreispauschale soll nach dem Willen des Gesetzgebers allen einkommensteuerpflichtig Erwerbstätigen eine Entlastung bieten. In Form einer einmaligen Gutschrift i.H.v. 300 € sollen die aktuellen Härten im Bereich der Energiepreise gemildert werden.

Ist er pfändbar oder nicht? Überwiegend wird er als pfändbar gesehen (Mock, VE 2022, 162ff.; Wipperfürth, ZInsO 2022,1665). Die Bestimmungen der §§ 850ff. ZPO sollen keine Anwendung finden, da es sich nicht um Arbeitseinkommen handelt und letztlich auch nicht vorm Arbeitgeber bezahlt wird, sondern von einem Dritten (hier dem Staat). In den FAQs zur Energiepauschale heißt es beim Bundesfinanzministerium jedoch, die Pauschale sei zumindest im Rahmen einer Lohnpfändung unpfändbar. Es handele sich um eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Leistung, nicht aber um Arbeitslohn oder Arbeitsentgelt.

Es wird spannend bleiben, denn FAQs entwickeln keinen normativen Charakter und so muss von einer Pfändbarkeit  zumindest nach gegenwärtiger Lage ausgegangen werden.

Ihr
Stefan Lissner

Energiepreispauschale: pfändbar oder nicht?