Kein Ausschluss aus Vergabeverfahren wegen Einbindung der luxemburgischen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Anbieterin

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

vor wenigen Tagen berichteten wir an dieser Stelle von der Entscheidung der VK Baden-Württemberg zum Vergaberecht. Die Entscheidung wurde dem OLG Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt. Letzteres hat – wie man der Presseerklärung des OLG Karlsruhe vom 07.09.2022 (https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde_DE/Startseite/Medien/Kein+Ausschluss+aus+Vergabeverfahren+wegen+Einbindung+der+luxemburgischen+Tochtergesellschaft+eines+US-amerikanischen+Unternehmens+als+Hosting-Anbieterin/?LISTPAGE=7373457) entnehmen darf – die Entscheidung nun revidiert.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 7. September 2022 eine entgegenstehende Entscheidung  verlautbart und damit nicht – wie die VK Baden-Württemberg – nur auf eine latente Gefährdung abgestellt. Stattdessen. Ist nach dem OLG Karlsruhe davon auszugehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Nur wenn sich konkrete Anhaltspunkte oder Zweifel daran ergeben, muss der öffentliche Auftraggeber ergänzende Informationen einholen und die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens prüfen.

Vertrauensarbeitszeit, Homeoffice ade?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

derzeit geht es Schlag auf Schlag, was neue und relevante Entscheidungen angeht. Die Vertrauensarbeitszeit ist ein probates Mittel zur Flexibilisierung der Arbeitswelt. In der freien Wirtschaft setzen zahlreiche Unternehmen hierauf – mit Erfolg. Andere Arbeitsformen stellen mobiles Arbeiten oder alternierende Telearbeit dar.  Wo stünden wir heute, wenn wir in der Hochzeit der Pandemie nicht hätten in das häusliche Büro ausweichen können? Wie sollen Behörden Energie sparen, wenn Vertrauensarbeitszeit, Homeoffice und Telearbeit erschwert werden? Wie kann der öffentliche Dienst die Laterne bei der Nachwuchsgewinnung abgeben, wenn er nicht mit anderen Vorzügen Punkten kann? Die Entscheidung des EuGHs vom 14. Mai 2019 (C-55/18) zur Zeiterfassung – es lag der Entscheidung ein wenig vergleichbarer Fall aus Spanien zu Grunde – war bereits als Sargnagel der Vertrauensarbeitszeit angesehen worden. War aber bislang die Umsetzung in Deutschland noch unklar (Lissner, JurBüro 2022,229ff.), hat nun das BAG in Erfurt mit heutiger Entscheidung vom 13.09.2022 (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21) eine Grundsatzentscheidung getroffen.  Laut BAG sind Unternehmen verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht und für jegliche Betriebsgröße. “Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann,“ so das Urteil, welches aktuell im Volltext noch nicht vorliegt. Ob hiernach noch eine Vertrauensarbeitszeit möglich bleibt, ist ungewiss. Auch Themen wie Homeoffice, mobiles Arbeiten werden durch die Entscheidung zweifellos erschwert. Für die Flexibilisierung der Arbeitswelt, aber auch für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes leistet die Entscheidung absehbar jedoch keinen guten Dienst.

 

Ihr
Stefan Lissner

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