Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das SanInsFoGund die damit verbundene vorgerichtliche Sanierungsmöglichkeit ist nun seit 1.1.2021 in Kraft. Als sich aus diesem Gesetz ergebende Verpflichtung nach § 101 StaRUG und nach § 16 StaRUG ist das Bundesministerium der Justiz berufen, auf seinen Internetseiten Informationen über die von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Unternehmenskrisen (Frühwarnsysteme) sowie eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekannt zu machen und bereitzustellen.
Beiden Verpflichtungen ist das Ministerium nun im Juli 2022 nachgekommen. Die Checkliste sowie die Informationen sind auf der Homepage des Bundesjustizministeriums nun abrufbar.
- § 101 StaRUG verpflichtet das Bundesministerium der Justiz, auf seinen Internetseiten Informationen über die von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Unternehmenskrisen (Frühwarnsysteme) bereitzustellen.
- § 16 StaRUG verpflichtet das Bundesministerium der Justiz, auf seinen Internetseiten eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekannt zu machen.
Ihr
Stefan Lissner