Mit Bekanntmachung vom 25.05.2022, BGBl. I vom 31.05.2022, Seite 825, wurden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO deutlich erhöht.
Diese Erhöhung zum 01.07.2022 entspricht der Neuregelung von § 850c Abs. 4 ZPO. Danach ist eine jährliche Überprüfung der Anpassung der Freigrenzen vorzunehmen.
Durch die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich nun nach der Tabelle für monatliche Zahlungen folgende „Einstiegsbeträge“:
Nettolohn monatlich in €: | Pfändbarer Betrag in € bei Unterhaltspflicht für … Personen | |||
0 | 1 | 2 | 3 | |
1.340,00 | 6,89 | |||
1.840,00 | 4,61 | |||
2.110,00 | 0,13 | |||
2.390,00 | 0,43 |
Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab 01. Juli 2022