Mit Bekanntmachung vom 25.05.2022, BGBl. I vom 31.05.2022, Seite 825, wurden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO deutlich erhöht.

Diese Erhöhung zum 01.07.2022 entspricht der Neuregelung von § 850c Abs. 4 ZPO. Danach ist eine jährliche Überprüfung der Anpassung der Freigrenzen vorzunehmen.

Durch die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich nun nach der Tabelle für monatliche Zahlungen folgende „Einstiegsbeträge“:

Nettolohn monatlich in €: Pfändbarer Betrag in € bei Unterhaltspflicht für … Personen
0 1 2 3
1.340,00 6,89      
1.840,00   4,61    
2.110,00     0,13  
2.390,00       0,43

 

Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab 01. Juli 2022