Das Insolvenzrecht kommt nicht zur Ruhe.
Obwohl wir ein gut funktionierendes und international anerkanntes Insolvenzrecht haben, laufen aktuell schon wieder Pläne zur Veränderung. Aktuell steht die Bestimmung § 64 InsO im Fokus. In der 1017. Sitzung des Bundesrates vom 11.03.2022 wurde zur Drucksache 70/22 auf Antrag der Länder Hamburg und Thüringen der Beschluss gefasst, den Gesetzesvorschlag vom 05.02.2020 (Drucksache 67/20) gemäß Art. 76 Abs. GG erneut beim Deutschen Bundestag einzubringen. Die ursprüngliche Einbringung fiel in der vorherigen Legislaturperiode dem Grundsatz der sog. Diskontinuität zum Opfer.
Zwischenzeitlich liegt der Gesetzesentwurf des Bundesrates unter Drs. 20/1415 vom 13.4.2022 vor. Der Vorschlag ist dem Deutschen Bundestag zugeleitet, jedoch nicht beraten. Es soll mit dem Vorhaben eine Neufassung des § 64 InsO erreicht werden, nach der die vollständige Veröffentlichung des Beschlusses über die Festsetzung er Vergütung der InsolvenzverwalterInnen zu erfolgen habe, die insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen müsse. Ausnahmen soll es nur noch bei schützenswerten Interessen bestimmter Beteiligter geben, bei denen ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe geboten erscheine.