Mit Beschluss des Ersten Senats vom 08. Juli 2021, – 1 BvR 2237/14 -, Rn. 1-264, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort. Für ab 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfälle erfasst.
Hinsichtlich der Berechnung von Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen ist folgendes zu beachten:
In seiner Begründung hat das Bundesverfassungsgericht unter Rn. 242 ausgeführt, dass sich die entschiedene Verfassungswidrigkeit zur Verzinsung nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO erstreckt.