Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie berichteten ja sowohl an dieser Stelle, wie auch in der KKZ über den aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des RSB Verfahrens.

Der RegE wurde ja bekanntlich am 01.07.2020 vorgelegt. Der Gesetzesentwurf trägt seit dem 31.08.2020 die Nummer BT-Drs. 19/21981. Zu diesem heftig kritisierten Gesetzesentwurf liegt seit dem 07.09.2020 die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (BR Drs. 439/1/20) vor. Wichtig! Darüber soll in der 993. Sitzung des Bundesrates am 18.09.2020 debattiert werden! Es zeichnet sich also tatsächlich ab, dass die Reform zum 01.10.2020 kommen wird.

Folgende Änderungen gegenüber dem Entwurf vom 01.07.2020  hat der Rechtsausschuss empfohlen:

  • redaktionelle Änderung des Entwurfes in § 287 InsO ohne inhaltliche Änderung
  • 295 InsO: Herausgabe von Gewinnen: die Einführung einer Bagatellgrenze wird befürwortet!
  • Versagung von Amts wegen: Prüfung der funktionellen Zuständigkeit und des Umfangs der Prüfung v.A.w.! Vorschlag Rechtsausschuss: keine allg. und fortlaufende Prüfung sowie Richterzuständigkeit. Gegenwärtig ist nach dem RegE bei formeller Betrachtung der Rechtspfleger für eine Versagung von Amts wegen zuständig.
  • Begrenzung der Datenspeicherung auf 1 Jahr wird wiederaufgenommen und Wegfall der Evaluation insoweit.
  • Änderung der Fristen für die Übergangszeit vom 17.12.19 -30.09.2020
    • zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 fünf Jahre und sieben Monate.
      Neu: 3 Jahre und 10 Monate
    • zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020 fünf Jahre und sechs Monate.
      Neu: 3 Jahre und 9 Monate
    • zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020 fünf Jahre und fünf Monate.
      Neu: 3 Jahre und 8 Monate
    • zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020 fünf Jahre und vier Monate.
      Neu: 3 Jahre und 7 Monate
    • zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020 fünf Jahre und drei Monate.
      Neu: 3 Jahre und 6 Monate
    • zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020 fünf Jahre und zwei Monate.
      Neu: 3 Jahre und 5 Monate
    • zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020 fünf Jahre und ein Monat.
      Neu: 3 Jahre und 4 Monate
    • zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020 fünf Jahre.
      Neu: 3 Jahre und 3 Monate
    • zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020 vier Jahre und elf Monate.
      Neu: 3 Jahre und 2 Monate
    • zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020 vier Jahre und zehn Monate.
      Neu: 3 Jahre und 1 Monate
  • Evaluation statt 2024 erst 2028
  • Streichung der im RegE geplanten Artikel 5-9!!!!!!
    • Keine unterschiedliche Regelung Verbraucher – Soloselbständiger/Unternehmer
    • Keine Änderung ab 2025 !
    • Keine Einführung der Altlage ab 2025 und schon keine gesetzliche Verankerung bereits jetzt!
      • alternativ: Sicherstellung gleiches Recht Unternehmer/Verbraucher (sollte Streichung der Artikel nicht erfolgen)
      • alternativ: Änderungen erst 2029 (da 2025 zu knapp).

Wir werden nach dem 18.09.2020 bzw. nach Inkrafttreten in der KKZ die neuen Regelungen dann final beleuchten.

Ihr
Stefan Lissner

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des RSB Verfahrens