Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 18.09.2020 liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsfortentwicklungsgesetz) vor. Dieses beabsichtigt, die sog. Restrukturierungsrichtlinie in Deutschland umzusetzen und – nach dem angekündigten sportlichen Zeitplan – die Restrukturierung bereits ab Anfang 2021 neu zu regeln.  Der Entwurf umfasst ca. 240 Seiten. Nach eingehender Prüfung werden wir zu gegebener Zeit hierüber berichten.

Angedacht ist die Schaffung eines vorgerichtlichen Sanierungsinstruments – optional auch ohne gerichtliche Beteiligung – vor allem für kleinere und mittelständische Unternehmen, aber auch für Soloselbständige. Das ESUG bleibt daneben bestehen. Im Entwurf sind einige positive, wie auch kritische Punkte enthalten, insbesondere was auch Änderungen in der InsO angeht. Das Restrukturierungsverfahren soll nach dem Willen des Entwurfs zukünftig zentraler (1 ausschließlich zuständiges Gericht im Bezirk eines OLG) ausgestaltet werden. Auch die normale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren soll sich (mit Ausnahme von Nachlassverfahren und Verbrauchern) auf 1 Gericht je LG Bezirk beschränken. Die in der KKZ bereits thematisierte (deutliche!) Erhöhung der Verwaltervergütung ist ebenfalls beinhaltet. Das Sanierungsverfahren selbst gestaltet sich ähnlich einem Planverfahren – nur eben viel weiter „vorher“ und ggf. auch ohne gerichtliche Beteiligung.

Eine detaillierte Betrachtung erfolgt in Kürze.

Ihr
Stefan Lissner

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsfortentwicklungsgesetz)