Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit Datum vom 02.09.2020 hat die Bundesregierung überschuldeten Unternehmen nochmals mehr Zeit für eine Sanierung zugestanden. Die Verlängerung der Aussetzung von Antragspflichten für überschuldete Unternehmen wurde nun bis 31.12.2020 zugebilligt.

Allerdings gilt die verlängerte Frist nur für „überschuldete“ Unternehmen, also für den Eröffnungsgrund der Überschuldung. Für alle Unternehmen, denen der Regeleröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit zu Grunde liegt bedeutet dies, dass ab 1.10. wieder eine Antragspflicht besteht. Weiter soll die Verlängerung natürlich nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Die Reduzierung auf die Überschuldung begründet die Bundesregierung wie folgt: „…anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.“ (Quelle: Newsletter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 02.09.2020).

Ihr
Stefan Lissner

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossene Sache – allerdings nicht für alle!