Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 12 vom 11.04.2019 wurden die zum 01. Juli 2019 geltenden Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO veröffentlicht.
Die neuen Grenzen entsprechen der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.
Es gelten ab diesem Zeitraum bei monatlichem Nettolohn nach der Pfändungstabelle folgende Grenzen:
Pfändungsfreier Betrag in EURO bei Unterhaltspflicht für ….. Personen |
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0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und mehr |
1.179,99 | 1.629,99 | 1.869,99 | 2.119,99 | 2.369,99 | 2.619,99 |
Der Mehrbetrag über 3.479,79 EURO ist voll pfändbar. |
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2019