Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 12 vom 11.04.2019 wurden die zum 01. Juli 2019 geltenden Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO veröffentlicht.

Die neuen Grenzen entsprechen der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Es gelten ab diesem Zeitraum bei monatlichem Nettolohn nach der Pfändungstabelle folgende Grenzen:

Pfändungsfreier Betrag in EURO bei
Unterhaltspflicht für ….. Personen
0 1 2 3 4 5 und mehr
1.179,99 1.629,99 1.869,99 2.119,99 2.369,99 2.619,99
Der Mehrbetrag über 3.479,79 EURO ist voll pfändbar.
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2019