Tarifvertrag – TVöD

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Motivation bei der täglichen Arbeit hängt nicht allein von der Bezahlung ab. Es gibt viele Faktoren, die zur Zufriedenheit und Leistungsfähigkeit beitragen. Wertschätzung und moderne Arbeitsbedingungen zählen dazu. Wertschätzung drückt sich allerdings auch über die, wie der Name schon sagt, Bewertung der Arbeit in der sogenannten Stellenbewertung aus. Für die Kommunalkassen scheint hier sicher auch durch die häufigen Nachfragen sowohl des Fachverbandes als auch der Beschäftigten in den Kommunalkassen, insbesondere zur Übernahme der schon aus der Zeit gefallenen Regelungen und Bezügen des Kassentarifvertrages in der Entgeltordnung zum TVöD, Bewegung in die Bewertung von Beschäftigtenstellen in der Kommunalkasse zu kommen.

Aus verschiedenen Landesverbänden erreicht mich die Nachricht, dass sich die kommunalen Arbeitgeberverbände in vielen Ländern nunmehr eindeutig dazu bekennen, dass der Teil B Abschnitt XIII der Anlage 1 zur TVöD Entgeltordnung „Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen“ nicht für Kommunen gilt, die das doppische Rechnungswesen anwenden. Bei Kommunen, die auf die Verwaltungsdoppik umgestellt haben, hat die Bewertung der Stellen in der Kommunalkasse und damit die Eingruppierung der Beschäftigten im Kassen- und Rechnungswesen nach den allgemeinen Merkmalen des Teils A der Entgeltordnung zum TVöD zu erfolgen. Wenn auch solche Mitteilungen noch nicht aus allen Landesverbänden vorliegen und meine dahingehende Anfrage an den Verband der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) immer noch unbeantwortet ist, dürfte für alle Beschäftigten in den doppisch buchenden Kommunalkassen der sogenannte Kassentarifvertrag ein Thema von gestern sein.

Inwieweit die Veränderungen in der Bewertungs- und Eingruppierungspraxis der kommunalen Arbeitsgeber tatsächlich zu einer Verbesserung der Stellenwerte im Kassen- und Rechnungswesen führen, muss sich nun erweisen. Über Rückmeldungen freue ich mich, hatte ich doch stets darauf hingewiesen, dass dies nicht unbedingt und grundsätzlich erwartet werden darf.

Was ist mit den Kommunalkassen in Teilen Bayerns, Baden-Württembergs und Thüringens, die ihr Haushalts- und Rechnungswesen noch nicht auf die Verwaltungsdoppik umgestellt haben oder dies auch gar nicht planen? Hier sind nach bisheriger Lesart und Kommentierung die Vereinbarungen des Entgelttarifvertrages für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen unzweifelhaft. Sie sind anzuwenden. An diesen Baustellen der Wertschätzung der Arbeit in den Kommunalkassen und dem gesamten Rechnungswesen der Kommunen in Deutschland müssen wir als Fachverband weiterhin arbeiten. Das werden wir auch tun. Sobald mir einen Antwort des VKA auf meine Anfrage zur Eingruppierung von Beschäftigten in Kassen- und Rechnungswesen vorliegt, ist bereits eine Expertengruppe im Verband verabredet, die sich mit den offenen Fragen befasst. Ergebnisse teile ich an dieser Stelle selbstredend mit.

Abschließend und der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Eingruppierung von Beschäftigten in der Geldvollstreckung schon bisher nach den allgemeinen Tarifmerkmalen der Entgeltordnung zum TVöD zu bewerten war. Bei der Stellenbewertung des Vollstreckungsaußendienstes kann hier je nach Ausgestaltung für die  Vollstreckungsdienstkräfte (Vollstreckungs- /Vollziehungsbeamten) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aus dem Jahr 2016 hilfreich sein.

Ihr
Dietmar Liese
Bundesvorsitzender

Der Bundesvorsitzende Dietmar Liese im Gespräch (November 2018)