Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Vertreterversammlung besteht aus:

  • je 2 Vertretern eines jeden im Verband organisierten Landesverbandes (e.V. oder nichtrechtsfähiger Verband), die das Stimmrecht für den Landesverband ausüben. Jeder Landesverband hat mindestens 2 Stimmen; sind in einem Landesverband 101 ordentliche Mitglieder bis zu 250 ordentliche Mitglieder organisiert, erhalten die Vertreter des Landesverbandes 3 Stimmen, bei 251 bis zu 400 ordentlichen Mitgliedern 4 Stimmen, bei 401 bis zu 550 ordentlichen Mitgliedern 5 Stimmen, bei 551 bis zu 700 ordentlichen Mitgliedern 6 Stimmen, bei 701 bis zu 850 ordentlichen Mitgliedern 7 Stimmen, bei 851 bis zu 1000 ordentlichen Mitgliedern 8 Stimmen, bei 1001 bis zu 1150 Mitgliedern 9 Stimmen und bei 1151 oder mehr ordentlichen Mitgliedern die höchst möglichen 10 Stimmen; die Gesamtstimmen eines Landesverbandes können nur einheitlich abgegeben werden;
  • dem Bundesvorstand mit 16 Stimmen, die einheitlich abzustimmen haben. Jedoch bei der Wahl des Bundesvorstandes, der Abberufung eines Mitgliedes des Bundesvorstandes, Genehmigung des Jahresabschlusses sowie der Entlastung des Bundesvorstandes und der Wahl der Rechnungsprüfer hat der Bundesvorstand kein Stimmrecht;
  • den Vorsitzenden der Bundesfachausschüsse und dem/der Schriftleiter(in) der Verbandszeitschrift, die nur beratende Stimmen haben.

Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Landesverbande werden von deren jeweiligem Landesvorstand bestimmt und haben das Recht, sich bei Sitzungen durch ein anderes bevollmächtigtes Mitglied ihres Landesverbands vertreten zu lassen.

Die Vertreterversammlung tagt mindestens einmal jährlich.

Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Bundesvorstands;
  • Entscheidung gem. § 3 Nr. 3 der Satzung (Mitgliedschaft in anderen Verbanden und Kooperationen);
  • die Genehmigung der Jahresabschlusse und die Erteilung der Entlastung des Bundesvorstands;
  • Wahl der Rechnungsprüfer;
  • Mitwirkung gem. § 13 der Satzung, Grundsätze der Facharbeit, insbesondere Bildung von Fachausschüssen und deren Auflösung;
  • Behandlung grundsätzlicher Fragen von allgemeiner verbandspolitischer Bedeutung;
  • Berücksichtigung und Vertretung der Belange der Landesverbände im Interesse einer kooperativen, föderativen und erfolgreichen Zusammenarbeit im Verband und untereinander;
  • Entscheidung über Maßnahmen zur Klärung von Angelegenheiten, die die Arbeit oder das Fortbestehen eines Landesverbands oder deren Arbeit ernsthaft gefährden;
  • Zuordnung der durch die jeweiligen Landesverbande zu erfüllenden Aufgaben des Verbandes per Geschäftsordnung gem. § 2 der Satzung;
  • Einwilligung und Festlegung der weiteren Einzelheiten gem. § 12 Nr. 5 der Satzung; Entscheidung über die Errichtung, Fusion und Grenzen von Landesverbänden;
  • Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich;
  • Mitwirkung gem. § 12 Nr. 6 der Satzung;
  • Mitwirkung gem. § 12 Nr. 8 der Satzung;
  • Entscheidung über die Beitragsordnung des Verbands; Entscheidung über den Finanzplan;
  • Wahl eines Ersatzmitglieds gem. § 10 Nr. 3 Satz 3 der Satzung;
  • Abberufung eines Mitgliedes des Bundesvorstandes nach § 10 Nr. 4 der Satzung;
  • Ehrenordnung des Verbands;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Entscheidung über die Einrichtung einer hauptamtlichen Geschäftsstelle;
  • Entscheidungen und Stellungnahmen in Ausschlussverfahren von Mitgliedern gem. § 5 der Satzung.