Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Bundesregierung hat den Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Änderung des Insolvenzrechts beschlossen. Ziel ist es durch geeignete Maßnahmen die insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem dritten Entlastungspaket umzusetzen. Gesunde Unternehmen sollen Planungssicherheit erhalten. Hierzu sollen temporär folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach §15a InsO wird modifiziert: Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung soll von zwölf auf vier Monate verkürzt werden. Überschuldung soll also bei Realisierung dann vorliegen, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 4 Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
  • Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden von sechs auf vier Monate verkürzt. Will der Schuldner gegenwärtig in ein Eigenverwaltungsverfahren starten, so muss er nach § 270a InsO seinem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung beifügen, die u.a. auch einen Finanzplan umfasst, der gegenwärtig den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt. Dies soll zukünftig vorübergehend auf 4 Monate verkürzt werden.
  • Die Höchstfrist für den Insolvenzantrag wegen Überschuldung wird von sechs auf acht Wochen erhöht. Insolvenzanträge müssen aber weiterhin ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden (§15 Abs.1 S.1 InsO).

 

Weiterführende Informationen gibt es hier: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/1005_FH_Insolvenzrecht.html

Ihr
Stefan Lissner

 

Quelle: www.bmj.de

Formulierungshilfe Insolvenzrecht