Das genannte Gesetz wurde im BGBl. I S. 2472 am 26.11.2020 veröffentlicht.

Die Gesetzesänderung ist zum Großteil die Folge eines erkannten Anpassungsbedarfs beim Pfändungsschutzkonto. Damit verbunden ist aber auch eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Wirkungen des P-Kontos wird nun in einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO geregelt. Außerdem wurden die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) angepasst.

Die Regelungen treten im Wesentlichen am 01.12.2021 in Kraft. Ab dem 01.08.2021 gilt eine jährliche Anpassung der Pfändungstabelle (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  1. Jährliche Anpassung der Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 1 ZPO:
    Die Anpassung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ist an die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gekoppelt. Um einen Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pfändungsfreigrenzen zu gewährleisten, wurde eine jährliche Anpassung der Pfändungstabelle eingeführt.
  2. Regelungen bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO):
    Die Vorschrift des § 850l ZPO trifft erstmals Regelungen für die Pfändung von Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto. Geregelt wird dabei der Anspruch auf Einrichtung von Einzelkonten und der Schutz der unpfändbaren Teile des Guthabens auf diesen Einzelkonten, wenn Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto gepfändet ist. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab Zustellung beim Drittschuldner (§ 850l Abs. 1 ZPO) haben die Kontoinhaber, gleichgültig ob Schuldner oder nicht, einen Anspruch auf Übertragung eines Guthabens des Gemeinschaftskontos auf ein eigenes Zahlungskonto (§ 850l Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Regelungen gelten ausschließlich für sogenannte „Oder“-Konten.
  3. Zusammenfassung der Rechtswirkungen des P-Kontos im neu gefassten Abschnitt 4 des 8. Buches der ZPO (§§ 899 – 910 ZPO):
    In diesem Abschnitt wurden die bisher in den §§ 835 Abs. 4, 850k und 850l ZPO enthalten Regelungen sowie die durch die Evaluierung geschaffenen Neuregelungen aufgenommen.
  4. Übertragung des pfändungsfreien Betrags (§ 899 ZPO):
    Künftig kann der nicht verbrauchte pfändungsfreie Betrag des P-Kontos für bis zu drei Monate übertragen werden (§ 899 Abs. 2 ZPO).
  5. Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO):
    Künftig ist klar geregelt, dass Kreditinstitute bei negativen Kontoständen eines P-Kontos eine eingehende Gutschrift nicht mehr zum eigenen Kontoausgleich verwenden können (§ 901 Abs. 1 ZPO).
  6. Erhöhungsbeträge (§ 902 ZPO):
    Mit der Neuregelung des § 902 ZPO ist ein Katalog mit Sachverhalten eingeführt worden, durch die der Schuldner eine Erhöhung des automatisch gewährten Grundfreibetrages des P-Kontos verlangen kann. Vom Gesetzgeber wird diese Differenz als Erhöhungsbeträge bezeichnet. Die Kreditinstitute haben auf entsprechenden Antrag und den erforderlichen Nachweisen (§ 903 Abs. 1 ZPO) hin einen höheren geschützten Betrag zu gewähren.
  7. Verpflichtung zur Ausstellung der P-Konto-Bescheinigungen (§ 903 ZPO):
    Nach § 903 ZPO muss der Schuldners Nachweise für die Erhöhungsbeträge bringen. In diesem Zusammenhang wurde in § 903 Abs. 3 ZPO eine Verpflichtung der Sozialleistungsträger und Familienkassen zur Erstellung von P-Konto-Bescheinigungen eingeführt.
    Diese Bescheinigungen sind für 2 Jahre von den Kreditinstituten zu beachten (§ 902 Abs. 2 ZPO).
  8. Regelung über die Behandlung von Leistungsnachzahlungen (§ 904 ZPO):
    Die Behandlung von Nachzahlung z.B. nach SGB II oder XII war bisher nicht geregelt und führte immer wieder zu Umsetzungsproblemen. Geschützt sind nunmehr Nachzahlungen von Sozialleistungen, Arbeitseinkommen oder Betriebsrenten bis zum einem Betrag von 500 € (§ 904 Abs. 1 u. 2 ZPO). Diese Vergünstigung gilt jedoch nur, wenn der Schuldner nach § 904 Abs. 4 ZPO dem Kreditinstitut eine entsprechende Bescheinigung i.S.v. § 903 Abs. 1 und 2 ZPO vorlegt.
  9. Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem P-Konto (§ 907 ZPO):
    Im neu geschaffenen § 907 ZPO wurden die bisherigen Regelungen von § 850l ZPO übernommen. Dabei wurde der sog. Prognosezeitraum von vormals 12 Monaten auf 6 Monate reduziert.
  10. Aufgaben der Kreditinstitute (§ 908 ZPO):
    Im neuen § 908 ZPO wurden bestehende und neue Verpflichtungen der Kreditinstitute zusammengefasst. Künftig haben diese auch eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Schuldner über die Höhe des verfügbaren Guthabens und der Ansparbeträge (§ 908 Abs. 2 ZPO).
  11. Zuständigkeiten von Vollstreckungsbehörden (§ 910 ZPO):
    Diese Änderung gilt für die Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht. Diese Neubestimmung stellt klar, welche Aufgaben den nach Bundesrecht vollstreckenden Verwaltungsbehörden künftig bei Kontenpfändungen zukommt. Der Gesetzgeber geht in seinen Begründungen (DS 19/19850) davon aus, dass die Landesgesetzgeber diese Regelungen auch für ihre Verwaltungsvollstreckung entsprechend übernehmen werden.
    Nach § 910 ZPO sollen in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden einzelfallbezogene Fragestellungen nach z.B. § 900 Abs. 1 Satz 2, §§ 905 und 905 ZPO fallen.

Die jeweiligen Referenten des VZV-Ausschusses werden – soweit erforderlich –  wegen der Ausgestaltung der landesrechtlichen Regelungen mit den Landesministerien in Kontakt treten und Vorschläge unterbreiten. Es gilt, Änderungen bis 01.12.2021 zu erreichen.

Harald Jordan
VZV-Ausschuss

Gesetzliche Änderungen durch das Pfändungsschutz-konto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)