Mit Bekanntmachung vom 02.04.2025, BGBl. I vom 11.04.2025, Nr. 110, wurden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO erhöht.

Diese Erhöhung zum 01.07.2025 entspricht der prozentualen Erhöhung des Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO. Danach ist eine jährliche Überprüfung der Anpassung der Freigrenzen vorzunehmen. Nach §§ 899 Abs. 1, 902 Abs. 1 ZPO gelten die neuen Freibeträge auch für Pfändungsschutzkonten.

Durch die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich nun nach der Tabelle für monatliche Zahlungen folgende „Einstiegsbeträge“:

Nettolohn monatlich in €: Pfändbarer Betrag in € bei Unterhaltspflicht für … Personen
0 1 2 3
1.560,00 3,50      
2.150,00   4,89    
2.470,00     1,49  
2.800,00       2,31

 

Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses

VZV: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab 01. Juli 2025