Mit Bekanntmachung vom 02.04.2025, BGBl. I vom 11.04.2025, Nr. 110, wurden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO erhöht.
Diese Erhöhung zum 01.07.2025 entspricht der prozentualen Erhöhung des Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO. Danach ist eine jährliche Überprüfung der Anpassung der Freigrenzen vorzunehmen. Nach §§ 899 Abs. 1, 902 Abs. 1 ZPO gelten die neuen Freibeträge auch für Pfändungsschutzkonten.
Durch die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich nun nach der Tabelle für monatliche Zahlungen folgende „Einstiegsbeträge“:
Nettolohn monatlich in €: | Pfändbarer Betrag in € bei Unterhaltspflicht für … Personen | |||
0 | 1 | 2 | 3 | |
1.560,00 | 3,50 | |||
2.150,00 | 4,89 | |||
2.470,00 | 1,49 | |||
2.800,00 | 2,31 |
Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses