Von Dietmar Liese, Bundesvorsitzender des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e.V.

Das neue Jahr ist da und mit ihm einige Änderungen, die Auswirkungen auf unsere Arbeit in der kommunalen Kasse, Finanzbuchhaltung oder Kämmerei haben. Ich habe die aus meiner Sicht wichtigsten Änderungen zusammengestellt und kurz erläutert. Meine Zusammenstellung hat nicht den Anspruch die Änderungen vollumfänglich zu erläutern. Die Fachgremien des Verbandes befassen sich mit den Änderungen. In den Publikationen und in den Fortbildungsangeboten des Verbandes und der Landesverbände werden Sie sicherlich Möglichkeiten zur vertiefenden Auseinandersetzung mit dem ein und anderen Thema finden.

 

  • Änderung der Zustellfiktion – Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten

Die sogenannte Zustellfiktion für die per einfachen Brief versandten Verwaltungsakte ist jedem Verwaltungsmitarbeitenden geläufig. Das daraus berechnete Datum der Bekanntgabe ist maßgebend für die Berechnung von Fristen. Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Widerspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang bei der Gemeinde an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten in § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes als auch § 122 Abgabenordnung (AO) angepasst, nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Der Samstag wird weiterhin, entgegen einer ursprünglichen Absicht des Bundesfinanzministeriums, nicht wie eine Werktag behandelt. In den einzelnen Bundesländern ist zu prüfen, ob die Änderung im Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Kommunalabgaberecht auch im Landesrecht ggf. über eine dynamische Verweisung gilt.

 

  • Die E-Rechnung kommt mit Macht

Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungenvorgesehen: In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend. (Quelle: BMF https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2025.html  (Stand 04.01.2025)

https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/pflicht-zur-e-rechnung-ein-pdf-per-e-mail-reicht-nicht-aus-343836/

Für die Kommunen sind die E-Rechnungsverordnungen der Bundesländer zu beachten. Dort ist die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen bereits gegeben bzw. auch zum 01.01.2025 vollumfänglich wirksam.

 

  • Bürokratieentlastung in der Buchhaltung (Änderung der Aufbewahrungsfristen)

Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sowie nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB werden mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit sollen sich die Kosten für das Verwahren reduzieren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert. Auf eine Anfrage an die Bundesregierung, ob die Festsetzungsfrist im Falle einer Steuerhinterziehung dann auch von zehn auf nur noch acht Jahre reduziert wird, stellt dies klar, dass trotz der Minderung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege keine Anpassung der Festsetzungsfristen bei einer Steuerhinterziehung vorgesehen ist. Hintergrund: Wird ein Steuerzahler der Steuerhinterziehung überführt, darf das Finanzamt die Steuerbescheide der letzten zehn Jahre ändern und Steuern nachfordern.

Die Änderung gilt für alle Buchungsbelege, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist.

Für Kommunen, die abweichend von Ihren kommunalrechtlichen Vorschriften ihre Buchungsbelege nach Steuerrecht in der Regel länger aufbewahrt haben, sollte dies eine ggf. spürbare Entlastung der Archive bzw. Speichermedien bringen.

 

  • Es wird ernst mit der Umsetzung der Kassensicherheitsverordnung – KassSichVO – Meldepflichten

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen ihre elektronischen Kassensysteme ans Finanzamt melden. Die Frist für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, endet am 31. Juli 2025. Für alle Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 erworben oder außer Betrieb genommen werden, muss die Meldung innerhalb eines Monats erfolgen​. Die Regelungen gelten auch für Kassensysteme der Kommunen, soweit sie unter die TSE-Pflicht fallen. Grundsätzlich ist die Pflicht gegeben, wenn umsatzsteuerbare Umsätze über die Kassen abgewickelt werden können.

 

  • Grundsteuer – die Umsetzung der neuen Rechtslage(n)

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sogenannten Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2022 beziehungsweise 1. Januar 2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat, aber in vielen Gemeinden noch nicht abgeschlossen ist.

Quelle: BMF https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2025.html  (Stand 04.01.2025)

Die verspätete Festsetzung der Grundsteuern führt in den Kommunalkassen regelmäßig zu der Frage, wie mit den üblicherweise zum 15.02.2025 fällig werdenden Steuerbeträgen umzugehen ist. Es ist umstritten, ob die Vorauszahlungspflicht des Steuerpflichtigen ohne Steuerbescheid weiterhin gilt, zumal die Rechtsgrundlage für die Steuer völlig neu ist. Im Übrigen führen spätere Änderungen oft zu Nachfragen und Unklarheiten bei der Verrechnung des Steuersolls mit den Zahlungen. Fehlerhafte Grundlagenbescheide, die bestandskräftig geworden sind, werden uns in den Vollstreckungsbehörden der Kommunalkasse sicherlich vermehrt beschäftigen. Stellen wir uns also darauf ein.

 

  • Änderungen der Mitteilungsverordnung

Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September 1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl. I Seite 1554). Diese Verordnung wurde mehrfach, zuletzt durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I Nr. 364) und Artikel 23 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) geändert. Die Mitteilungspflichten betreffen auch die Kommunen.

 

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. So sind die Mitteilungen nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Die Regelung gilt für alle ab dem 01.01.2025 zu übermittelnden Zahlungen, erstmals nunmehr für die Zahlungen im Jahr 2024. Für die Kommunen sind die §§ 2 und 7 MV von Bedeutung. Den Zahlungsverkehr betreffen die Regelungen des § 2 MV. Die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sieht im Wesentlichen eine deutliche Anhebung der Bagatellgrenze nach § 7 Absatz 2 MV für Zahlungsmitteilungen auf 3.000 Euro vor. Durch die Änderung der Übergangsregelung sollen die Übermittlungsfristen auf Antrag verlängert sowie eine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht zugelassen werden können.

 

Mit BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024 wurde das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) ab 2025 neugefasst und an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das Jahressteuergesetz 2024 angepasst. Das Anwendungsschreiben finden Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-12-12-anwendung-der-mv-ab-2025.html . Umfassende Ausführungen zur Anwendung der Mitteilungsverordnung finden Sie in der kommenden Ergänzungslieferung zum Handbuch für das Kassen- und Rechnungswesen, Herausgeber Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V., Verlag Reckinger.

 

  • Echtzeit-Überweisung – Instand Payment

Ab dem 09. Januar 2025 müssen die Banken und Sparkassen im SEPA-Raum sogenannte Echtzeitüberweisungen, die dem Empfängerkonto innerhalb von 10 Sekunden gutgeschrieben werden, annehmen. Ab dem 09. Oktober 2025 gilt dies auch für das Angebot dieser Echtzeit-Überweisungen. Die Banken müssen bis spätestens 09.10.2025 sicherstellen, dass ein Abgleich der IBAN mit dem bezogenen Inhaber des Kontos der Überweisung stattfindet. Das gilt dann auch für normale SEPA-Überweisungen wieder. Für die Echtzeit-Überweisungen dürfen dann keine höheren Gebühren verlangt werden, als für die klassische SEPA-Überweisung. Für die Echtzeit-Überweisung können Höchstbeträge mit der eigenen Bank oder Sparkasse vereinbart werden. Die Begrenzung auf 100.000 Euro entfällt. Da die Übermittlung der SEPA-Überweisung fast in Echtzeit erfolgt, hat dies Folgen bei fehlerhaften Überweisungen. Ein Rückruf ist in der Regel nicht möglich. Daher sind höhere Sicherheitsanforderungen für die Nutzung dieser Überweisungsform angebracht. Das Vier-Augen-Prinzip in der Kommunalkasse dürfte dazu bei sachgerechter Anwendung ausreichend sein. Eine besondere Unterweisung der Kassenbedienteten empfehle ich dennoch. Für die valutagerechte Überweisung von großen Beträgen, beispielsweise zur Rückzahlung von Geldanlagen oder Kassenkredite sollte die SEPA-Eilüberweisung weiterhin das richtige Instrument sein. Für die eilige Bezahlung einer Rechnung im Ausnahmefall ist die Echtzeit-Überweisung nunmehr die bessere Alternative, da sie ab 09.01.2025 keine zusätzlichen Gebühren mehr hervorruft.

 

  • Spenderecht

Die Regelungen für die Katastrophenhilfe in § 53 AO werden angepasst. Neu eingefügt wurde ein § 53 Nr. 3 AO, wonach eine Körperschaft mildtätige Zwecke verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

“3. deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden.“

 

  • Änderung der AWV: Neue Meldeschwellen und Meldepflichten ab 2025

Am 1. Januar 2025 treten einige Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft, die mit dem Berichtsmonat Januar 2025 wirksam werden. Es gelten dann neue Meldepflichten. Die Meldeschwellen werden dafür deutlich angehoben und Meldetermine werden vereinheitlicht. Dies soll den administrativen Aufwand für Wirtschaft und Behörden reduzieren. Nach § 67 AWV müssen eingehende Zahlungen aus dem Ausland oder Zahlungen ins Ausland der Bundesbank gemeldet werden. Dies galt bisher für Beträge über 12.500 Euro. Diese Grenze wird zum 1. Januar auf 50.000 Euro angehoben. Damit sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie private Haushalte entlastet werden. Die Meldepflichten betreffen auch die Kommunen.

KR: Viel Neues zum Jahreswechsel