Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der Verordnung zur Änderung der Übergangsregelung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) zugestimmt. Diese wurde im BGBl. 2023 I Nr. 320 vom 29.11.2023 veröffentlicht und trat am 30.11.2023 in Kraft.

Danach sind die neuen Formulare erst ab dem 01.09.2024 für die Vollstreckung privat-rechtlicher Forderungen verpflichtend. Eine Formularpflicht für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen greift erst ab dem 01.05.2025.

Die längere Übergangsfrist für öffentlich-rechtliche Forderungen wird in der BR-Drucksache 491/23 vom 10.10.2023, Seite 5 u.a. wie folgt begründet: Mit der verlängerten Übergangsfrist soll jedoch zusätzlich dem Bund und den Ländern auch die Möglichkeit eröffnet werden, gegebenenfalls Anpassungen an gesetzlichen Regelungen, die auf den Formularzwang verweisen, vorzunehmen, so dass die Nutzungspflicht für diese Formulare nicht greift.

Hinweis: Die o.g. Änderungsverordnung betrifft ausschließlich die Übergangsregelung. Änderungen an den Formularen selbst (z.B. Nachbesserung bei handwerklichen Fehlern) sind Gegenstand eines anderen Vorhabens des Bundesjustizministeriums. Diese werden dann in einer weiteren Änderungsverordnung umgesetzt. Zusammengerechnet wäre es dann der vierte Referentenentwurf zur Änderung der Formulare!

Harald Jordan
Vorsitzender VZV-Ausschuss

Neue Übergangsfristen für die Zwangsvollstreckungsformulare