Die Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO steht bereits seit geraumer Zeit in der Kritik.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat nun mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Az. 12 V 2684/21) entschieden, dass an der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.

Nach seiner Auffassung könne die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein, weil es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben könne. Er ist mit dieser Begründung auf der grundsätzlichen Linie des Bundesfinanzhofes. Dieser hat in einem – nicht veröffentlichtem – Beschluss vom 31. August 2021 (Az. VII B 69/21) verfassungsrechtliche Zweifel bei Säumniszuschlägen gesehen, soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukomme.

Nachdem einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts nicht abgeholfen wurde, liegt nun die Streitsache beim Bundesfinanzhof.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2022

Kippen jetzt auch die Säumniszuschläge?