Mit Bekanntmachung vom 10.05.2021, BGBl. I vom 21.05.2021, Seite 1099, wurden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO deutlich erhöht.
Diese Erhöhung zum 01.07.2021 ist die Folge, der in Art. 5 des Gerichtsvollzieherschutz-gesetzes vom 07.05.2021, BGBl. I S. 850, enthaltenen Vorverlegung des Inkrafttretens der im Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22.11.2020 vorgesehenen Änderungen von § 850c ZPO. Das in diesem Gesetz vorgesehene Inkrafttreten zum 01.08.2021 wurde vom Gesetzgeber durch die Verkündigung des Gerichtsvollzieherschutzgesetzes auf den 08.05.2021 vorverlegt. Somit wurde der Wege für eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2021 freigemacht.

Durch die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich nun nach der Tabelle für monatliche Zahlungen folgende „Einstiegsbeträge“:

Nettolohn monatlich in €: Pfändbarer Betrag in € bei Unterhaltspflicht für … Personen
0 1 2 3
1.260,00 5,15      
1.730,00   2,96    
1.990,00     1,31  
2.250,00       0,19

 

Abschließend nach der Hinweis, dass nun nach der Neuregelung von § 850c Abs. 4 ZPO eine jährliche Überprüfung der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vorgenommen wird. Zum 01.07.2022 ist somit eine erneute Erhöhung nicht ausgeschlossen.

 

Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab 01. Juli 2021