Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, vom 23.06.2020 wurde das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze veröffentlicht.

Unter Art. 8 dieser Gesetzesänderung wurde der nach § 74a Abs. 1 Satz 1 SGB X für öffentlich-rechtliche Forderungen zu beachtende Mindestbetrag von 500 Euro ersatzlos gestrichen.

Dies bedeutet, dass nun für das Abrufverfahren zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung kein Mindestbetrag mehr erforderlich ist. Nach Art. 28 Abs. 1 des Änderungsgesetzes tritt diese Regelung am 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Harald Jordan
VZV-Vorsitzender

Wegfall der 500 Euro-Mindestgrenze bei § 74a SGB X