Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit Schreiben vom 13. Februar 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens an die Praxis versandt.[1]

Dieser zielt in erster Linie darauf ab, das Restschuldbefreiungsverfahren für alle natürlichen Personen auf drei Jahre zu verkürzen. Hierüber wurde bereits in einer der letzten Ausgaben der KKZ ausführlich berichtet.

Mit Pressemitteilung vom 01. Juli 2020 hat nunmehr die Bundesregierung einen weiteren Gesetzesentwurf beschlossen und auf den Weg gebracht. Dieses „schnelle“ erneute Vorgehen hinsichtlich einer gesetzgeberischen Umsetzung ist zweifelsfrei auch der anhaltenden Corona Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen geschuldet, denn die Pressemitteilung führt gerade die Pandemie und die dadurch oft unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten an. Insbesondere sollen auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Der neue Gesetzesentwurf sieht eine Verfahrensverkürzung auf drei Jahre zunächst bis zum 30. Juni 2025 vor und soll bis dahin (bis zum 30. Juni 2024) evaluiert werden.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll bereits für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.

 

Stefan Lissner
Schriftleiter KKZ

[1] Abrufbar: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Restschuldbefreiuung.pdf;jsessionid=12577A16F608F00DFE5B350C997B211D.2_cid334?__blob=publicationFile&v=1

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungverfahrens