Die unter Nr. 5 beschriebene Gesetzesänderung der Abgabenordnung ist durch einen „gesetzgeberischen Fehler“ noch nicht anwendbar.
Bei dem Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in Verwaltungsvollstreckung vom 30.06.2017 wurde schlichtweg übersehen, die durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1682) in den Übergangsvorschriften von Art. 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in § 26 Abs. 3 eingeführte Anwendbarkeit von § 93 Abs. 8 Abgabenordnung ab dem 01.01.2020 entsprechend zu ändern.
Nach Aussage des Bundeszentralamts für Steuern war dies vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und soll bis Ende 2017 korrigiert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung werden vom BZSt Registrierungsanträge für die Bedarfsträger-Kennung für nichtsteuerliche Abrufe angenommen und bearbeitet.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die künftige Abrufmöglichkeit für nichtsteuerliche Zweck nach § 93 Abs. 8 Satz AO nur für folgende Zwecke möglich ist:
„Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn
- der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nach
kommt oder - bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft ange-
geben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft
verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.“
Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses