Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Corona hält uns weiter in Atem. Gleichwohl dreht sich die Welt auch weiter. Vielleicht ist ein Stück Normalität genau das, was wir jetzt benötigen. Was gibt es neues haben wir uns gefragt – und Ihnen einiges aufgelistet.

Kredite und Sofortrettungsmaßnahmen zur Bewältigung der Pandemie. Die Gelder fließen und sollen Verdienstausfälle kompensieren. Sind die so zu beanspruchenden Hilfen höchstpersönlich, zweckgebunden oder können sie ggf. sogar gepfändet werden. In einem Ansatz befasse ich mich in Heft 4 der KKZ mit dieser Frage. Bis Redaktionsschluss erging soweit ersichtlich noch keine Rechtsprechung hierzu. Auf die Bedenken wurde jedoch hingewiesen. Mit Beschluss vom 23.04.2020 hat sich nunmehr das LG Köln (LG Köln, 23.4.2020 39 T 57/20) damit zu befassen gehabt. Das Gericht sprach sich in seiner Entscheidung dafür aus, die Corona Soforthilfe als zweckgebunden anzusehen und (einzig) mittels der Bestimmung § 765a ZPO für den Schuldner auf Antrag vor Pfändung zu sichern. Ähnlich sieht es bislang eine Kommentierung, die einen Zugriff des Insolvenzverwalters nicht erlaubt, da Zweckbindung bestehen könnte. Da eine „echte“ Unpfändbarkeit jedoch gesetzlich soweit bekannt nicht ausgesprochen wurde, bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung liefern wird. Es werden jedoch schon Stimmen laut, die eine Nachbesserung der Regelungen dahingehend fordern, dass eine Unpfändbarkeit gesetzlich geregelt werden solle.

Systemrelevante Berufe können gem. der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 3.4.20 (IV C 5-S 2342/20/10009:001) einen Betrag von 1.500 Euro als Corona Zuschuss steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erhalten, wenn diese explizit aus diesem Anlass gezahlt wurden und zwischen dem 1.3.20 und dem 31.12.20 erhalten wurden.

Auch hier stellt sich die Frage der Pfändbarkeit. Da diese Leistungen aber weder als Gefahrenzulage zu deklarieren sind, noch als Erschwerniszulage, findet insoweit Paragraph 850a Nr. 3 ZPO keine Anwendung. Die Leistungen sind pfändbar, auch wenn sie als Sachleistung vergütet werden (dann Zusammenrechnung), so die Literatur.

Zur Pfändbarkeit von Kurzarbeitergeld: auch hier gibt es mittlerweile Literatur, die sich mit dieser Frage befasst und sich für eine Pfändung von Kurzarbeitergeld ausspricht. Ob sich eine Lohnpfändung auch automatisch hierauf erstreckt, ob eine neue Pfändung notwendig ist und zur ggf. Voraussetzung der Zusammenrechnung mit anderen Leistungen kann auf diese Fundstellen verwiesen werden (z.B. Benner, Die Pfändung von Kurzarbeitergeld wegen Unterhaltsansprüchen, NZFam 2020,385ff.; Ahrens, NZI 2020, 345ff.).

Die Zwangsversteigerung von Grundstücken aus öffentlichen Lasten ist ein interessantes und praxisrelevantes Thema, mit dem wir uns in der KKZ im Heft 4 befassen.

Zeitliche Zuweisung eines Home-Office Arbeitsplatzes in Zeiten von Corona verstößt nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessene Beschäftigung – eine in Zeiten von Corona wichtige Entscheidung (siehe Pressemitteilung Nr. 19/2020 des VG Berlin vom 15.04.2020).

Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst – der Weg ist geeignet. Liebe Kolleginnen und Kollegen, lesen Sie hier weiter: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/tv-covid-kurzarbeit-im-kommunalen-oeffentlichen-dienst-ermoeglicht.html

Die Beteiligung im Insolvenzverfahren als Basis der Rechtewahrnehmung. Im Gesetz steht es (§ 290 Abs. 1 Inso…..“der seine Forderung angemeldet hat…“). Der BGH hat es aktuell auch nochmals entschieden: BGH, Beschl. v. 13.02.2020 – IX ZB 55/18 : nur wer angemeldet hat, kann im Insolvenzverfahren auch eine Versagung beantragen.

Gläubigerversammlungen bald virtuell? Was noch vor wenigen Tagen „unmöglich“ erschien, könnte schon bald Realität sein (und natürlich auch Vorbildfunktion für andere Bereiche haben). In Baden-Württemberg bspw. hat sich Justizminister Wolf in der Süddeutschen Zeitung vom 22.4.2020 (Quelle: Süddeutsche.de) für Videoverhandlungen im Zivilprozess ausgesprochen. Im Editorial ZInsO 15-2020 sprechen sich Tom Braegelmann, Martin Horstkotte und Prof. Dr. Torsten Martini für die längst überfällige virtuelle Gläubigerversammlung aus. Mit Schreiben vom 22.4.2020 wurden zudem bereits die Landesjustizverwaltungen zu einer solchen Möglichkeit angehört.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, soweit für heute. Wir melden uns bald wieder mir „News“ – bis dahin bleiben Sie gesund.

Ihr
Stefan Lissner

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