Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Thema „Corona“ hält uns alle in Atem. Gleichwohl wollen wir Ihnen an dieser Stelle auch weiterhin wichtige Informationen zukommen lassen, was Reformen, Gesetzgebung und Entscheidungen angeht. Im Folgenden wollen wir Ihnen aktuelle Entwicklungen aufzeigen, die unseren Verband bewegen.
1. P – Konto
Seit dem 09.10.2019 liegt ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PkoFoG) vor. Dieser sieht weitreichende Änderungen zum Thema P-Konto vor. Im Wesentlichen sind vor allem folgende Punkte Inhalt des Vorhabens:
- Aufteilung und Übertragung des Guthabens bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos
- Aufgaben des Zahlungsinstituts bei Wechsel des P-Kontos zu einem anderen Institut
- Verlängerung der Frist zur Übertragung von geschütztem Guthaben auf drei Monate
- P-Konto-Funktion auch bei einem debitorischen Konto
- Gesetzliche Regelung der Behandlung von Nachzahlungen (im Rahmen der Abhandlung nicht erörtert).
- Zusätzliche Informationspflichten der Institute gegenüber dem Vollstreckungsschuldner
In der KKZ 2019 Heft 12 finden Sie eine detaillierte Auseinandersetzung.
Seit dem 23.3.2020 liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des P-Kontos vor. Auch dieser wird in der KKZ demnächst thematisiert.
2. Weiteres Gesetz zur Verkürzung des RSB Verfahrens
Mit Schreiben vom 13.2.2020 wurde seitens des Bundesministeriums der Justiz der Referentenentwurf eines weiteren Gesetzes zur Verkürzung des RSB Verfahrens vorgelegt. Was die Spatzen längst von den Dächern pfiffen, soll nun Wirklichkeit werden: die bedingungslose Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Dabei sieht der Entwurf vor, die RSB bereits ab Dezember 2019 (!) sukzessive bis 2022 auf 3 Jahre zurückzuführen. In der März Ausgabe der KKZ finden Sie hierzu eine detaillierte Auseinandersetzung, auch was die zeitliche Umsetzung angeht. Der Gesetzesentwurf folgt der sog. Restrukturierungsrichtlinie, welche auf europäischer Basis 2019 beschlossen und für Unternehmer eine Verkürzung der Entschuldung auf 3 Jahre vorsieht. Deutschland wird dies analog für Verbraucher ebenfalls anwenden.
3. Reform der InsVV?
Bereits seit November 2019 (19.11,2019) liegt ein gemeinsamer Reformvorschlag von NIVD e.V. und VID e.V. zur Reform der InsVV vor. Dieser Vorschlag – der im Ministerium zumindest soweit Gehör gefunden zu haben scheint, als dass die Praxis hierzu bundesweit angehört wurde – sieht weitreichende Änderungen und vor allem Erhöhungen der Insolvenzverwaltervergütung vor. Die Erhöhung wird teils kräftig kritisiert (siehe Haarmeyer, ZinsO 2020, 501; Lissner, ZinsO 2020,502), führt sie doch unter Umständen dazu, dass gerade bei Gläubigern (noch) weniger Quote ankommt. Mit dem Vorschlag haben wir uns ausführlich in KKZ 2020, Heft 4 befasst.
4. Corona uns seine Auswirkungen auf die InsO
Mit Schreiben vom 18.3.2020 wurde seitens des Bundesministeriums der Justiz der Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Hemmung der Unterbrechungsfristen bei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 übersandt. Der Entwurf kann hier eingesehen werden. Als „Sofortmaßnahme“ und weitere Säule des angekündigten Schutzschildes für die Wirtschaft aufgrund der Krise soll damit die Insolvenzantragspflicht weniger stringent gehandhabt werden. Mit dem Gesetzesentwurf und dem (bisherigen) Schutzschirm haben wir uns natürlich ebenfalls beschäftigt. Dieser wird in einer der kommenden Ausgaben der KKZ thematisiert.
5. Wichtige Rechtsprechung
- BGH Urteil vom 19.12.2019, XI ZB 83/18: mit dieser Entscheidung hat der BGH zur Frage der rechtzeitigen Anmeldung eines Forderungsattributes der unerlaubten Handlung entschieden. Diese muss wie die Forderung selbst ebenfalls bis spätestens zum Schlusstermin angemeldet sein. Eine Nachmeldung danach scheidet aus. Die Entscheidung wird in einer der kommenden Ausgaben der KKZ thematisiert.
- BGH Beschluss vom 13.02.2020, IX ZB 39/19: nicht unerhebliche Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung können eine Stundung der Verfahrenskosten ausscheiden lassen. Wir werden die Entscheidung in einer der kommenden Ausgaben der KKZ thematisieren.
- BGH, Beschluss vom 13.02.2020, IX ZB 55/18: Versagung der RSB darf nur – auch nachträglich – von einem Gläubiger beantragt werden, der seinen Forderung angemeldet hat.
6. Networking für die Kassen
Wie bereits berichtet konnten wir eine Kooperation mit dem Verwaltungs- und Beschaffernetzwerk verwirklichen. Wie wichtig dieser Kooperation ist zeigt der kommende Beitrag in der KKZ Ausgabe März 2020.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, trotz Krise bleiben wir Kassenverwalter für Sie „am Ball“. Wir möchten Sie animieren, uns auch über andere Themen und aktuelles auf dem Laufenden zu halten.
Bis dahin bleiben Sie bitte gesund. Gemeinsam meistern wir die Krise.
Stefan Lissner
Schriftleiter KKZ